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NiSV — Beautybranche im Umbruch?

Mit der NiSV tritt bald eine Verordnung in Kraft, die teilweise gravierende Auswirkungen auf die unsachgemäße Anwendung einzelner Geräte in Kosmetikinstituten haben wird. Ab 2021 darf nur noch ausgebildetes Fachpersonal Gerätekosmetik anbieten und durchführen — zum Nachteil mancher „Studios”, welche bislang ohne fundiertes Wissen Behandlungen an der Haut des Kunden durchführen dürfen.
Achten Sie schon jetzt bei der Suche nach einer Kosmetikerin auf eine nachweislich gute Ausbildung sowie auf den fachgerechten Umgang mit Geräten — Ihre Haut wird es Ihnen danken. Was Sie über die Verordnung wissen müssen, erfahren Sie in diesem Bericht.
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Keine Verordnung hat die Kosmetikbranche in den letzten Jahren so in Aufruhr versetzt wie die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen — kurz NiSV. Jeder der sich beispielsweise mit der Anwendung neuer Behandlungstechniken im Bereich Medical beauty beschäftigt oder ein neues Gerät für apparative Kosmetik anschaffen möchte, stößt unweigerlich auf das Thema NiSV und muss/sollte sich damit einmal auseinandersetzen. Da die Verordnung in Ihrer Ausgestaltung noch nicht klar geregelt ist und die für die Umsetzung zuständigen Stellen noch nicht klar festgelegt sind, kommt es immer wieder zu Aktualisierungen und Anpassungen. Daher kann noch nicht genau Auskunft darüber gegeben werden, wie sich die Kosmetikerin zukünftig beim Kauf und der Behandlung mit betroffenen Geräten zu verhalten hat.

Was jedoch sicher ist: die Gesetzesänderung ist rechtskräftig und muss ab dem 01. Januar 2021 umgesetzt werden. Grund genug die Verordnung einmal genauer unter die Lupe zu nehmen.

Warum ist eine Änderung notwendig?

Die Kosmetikbranche entwickelt sich stetig weiter und möchte immer mehr hochwirksame Behandlungen anbieten, welche jedoch immer näher an den medizinischen Bereich grenzen. Zahlreiche Anwendungen mit nichtionisierender Strahlung kommen hier zu nichtmedizinischen Zwecken zum Einsatz: beispielsweise Laseranwendungen, intensive Lichtquellen (IPL) oder optische Strahlungsquellen. Aber auch Ultraschallwellen sowie Anwendungen mit hochfrequenten, elektromagnetischen Feldern fallen darunter. Diese Behandlungen werden laut BMU (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit) aktuell weitestgehend von Personen ohne besondere Qualifikation angeboten, obwohl die damit verbundenen Gesundheitsrisiken für den Menschen erheblich sein können. Ziel der Verordnung ist Verbraucher vor der schädlichen Wirkung dieser Strahlungen besser zu schützen.

Fristen & Pflichten
  • Inkrafttreten am 31. 12. 2020
  • Ab 01. 01. 2021 dürfen einige Geräteanwendungen nur noch approbierten Ärzten durchgeführt werden (Ärztevorbehalt)

  • Andere von der Verordnung betroffenen Technologien setzen Fortbildungsmaßnahmen und -nachweise voraus
  • Die Anzeige der Fachkunde muss bis zum 31. 12. 2021 erfolgen
  • Wird ein Gerät nach dem 31. 12. 2021 in Betrieb genommen muss der Betreiber innerhalb von 14 Tagen das Gerät zusammen mit dem Fachkundenachweis bei der zuständigen Behörde melden

  • Fachkundenachweis: Teil 1: Grundlagen der Haut, Teil 2: Fachkunde der jeweiligen Technologie

  • Fünfjahresfrist: Personen, die eine einjährige oder staatlich geprüfte Ausbildung haben oder zur Kosmetikmeisterin ausgebildet sind, brauchen Fachkunde 1 nicht zu absolvieren. Personen, die am 31. 12. 2021 eine berufliche Praxis von 5 Jahren nachweisen können, müssen den ersten Teil ebenfalls nicht nachweisen (Beginn in der Kosmetik vor dem 31. 12. 2016)
  • Betroffene Geräte, die vor dem 31. 12. 2021 genutzt werden, müssen bis zum 31. 03. 2022 gemeldet werden. Die Inbetriebnahme eines Geräts nach dem 31. 12. 2021 muss laut NiSV innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Behörde gemeldet werden

  • Dokumentationspflicht für Betrieb und regelmäßige Wartung von Geräten

Betroffene Techno­logien
  • Betroffen sind Ultraschall-, Laser-, IPL-, Hochfrequenz-, Niederfrequenz-, Gleichstrom- und Magnetfeldgeräte

  • Betroffene Geräte dürfen ohne Einschränkung weiterhin verwendet werden, wenn der Anwender bis 31. 12. 2021 die Fachkunde nachweist.

  • Geräte, die unter den Ärztevorbehalt fallen dürfen ab 31. 12. 2020 nur noch von approbierten Ärzten verwendet werden

  • Multifunktionsgeräte müssen einzeln geprüft werden ob sie unter die NiSV fallen. Gegebenenfalls sind mehrere Fachkundenachweise erforderlich
  • RF-Geräte sind Hochfrequenzgeräte und werden in der Kosmetik aktuell für pigmentierte Hautveränderungen eingesetzt, diese werden ab dem 31. 12. 2020 unter den Ärztevorbehalt gestellt

  • NICHT betroffen sind: Permanent Make-up, Microblading, Microneedling, Microdermabrasion oder apparative Lymphmassage

Fachkunde­nachweis
  • Bis zum 31. 12. 2021 ist von jedem Anwender die Fachkunde für die jeweils eingesetzte Technologie nachzuweisen

  • Beispielsweise sind für das Modul „Ultraschall“ 40 Lerneinheiten à 45 min erforderlich

NiSV Verordnung für die Kosmetikbranche
Was ist noch ungeklärt?

Trotz einiger grundsätzlicher Neuregelungen bleiben doch so manche Umsetzungen in der Praxis offen: so ist beispielsweise derzeit noch nicht bekannt, wo und wie die Fachkunde erlernt und geprüft werden soll. Weiterhin ist noch unklar an welche Behörden eine Meldung erfolgen muss und in wessen Zuständigkeit die Prüfung der Geräte fallen soll.

Das Thema NiSV wird die Branche noch einige Zeit beschäftigen und sicher wird auch eine — hoffentlich einfach umsetzbare — Lösung gefunden werden.

Für Kunden eines seriösen Insituts wie La Cosmetique hat die NiSV keine Auswirkungen, denn der fachgerechte Einsatz apparativer Technologien und der sachgerechte Umgang sind für mich selbstverständlich. Oft taucht jedoch die Frage auf, weshalb apparative Kosmetik preisintensiver sein muss — die Antwort liegt auf der Hand: zu jeder verwendeten Gerätetechnologie ist eine umfangreiche und kostenpflichtige Einschulung seitens des Herstellers erforderlich, weiterhin ist eine regelmäßige Wartung der Apparate sowie die hygienische Aufbereitung des Verbrauchmaterials notwendig, was zusätzliche Zeit erfordert.

Geräte werden weiterhin ein fester Bestandteil kosmetischer Anwendungen bleiben!
Aufgrund ihrer überzeugenden Behandlungsergebnisse, besonders in Kombination mit Präparaten aus der Wirkstoffkosmetik, hält Medical Beauty immer mehr Einzug in Kosmetikinstitute und Wellness­ein­richtungen.

Achten Sie auf geprüfte Geräte, gut ausgebildetes Fachpersonal und Sie werden über sofort sichtbare Ergebnisse nach einer Behandlung erstaunt sein!

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