WISSENSWERTES
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Keine Verordnung hat die Kosmetikbranche in den letzten Jahren so in Aufruhr versetzt wie die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen — kurz NiSV. Jeder der sich beispielsweise mit der Anwendung neuer Behandlungstechniken im Bereich Medical beauty beschäftigt oder ein neues Gerät für apparative Kosmetik anschaffen möchte, stößt unweigerlich auf das Thema NiSV und muss/sollte sich damit einmal auseinandersetzen. Da die Verordnung in Ihrer Ausgestaltung noch nicht klar geregelt ist und die für die Umsetzung zuständigen Stellen noch nicht klar festgelegt sind, kommt es immer wieder zu Aktualisierungen und Anpassungen. Daher kann noch nicht genau Auskunft darüber gegeben werden, wie sich die Kosmetikerin zukünftig beim Kauf und der Behandlung mit betroffenen Geräten zu verhalten hat.
Was jedoch sicher ist: die Gesetzesänderung ist rechtskräftig und muss ab dem 01. Januar 2021 umgesetzt werden. Grund genug die Verordnung einmal genauer unter die Lupe zu nehmen.
Die Kosmetikbranche entwickelt sich stetig weiter und möchte immer mehr hochwirksame Behandlungen anbieten, welche jedoch immer näher an den medizinischen Bereich grenzen. Zahlreiche Anwendungen mit nichtionisierender Strahlung kommen hier zu nichtmedizinischen Zwecken zum Einsatz: beispielsweise Laseranwendungen, intensive Lichtquellen (IPL) oder optische Strahlungsquellen. Aber auch Ultraschallwellen sowie Anwendungen mit hochfrequenten, elektromagnetischen Feldern fallen darunter. Diese Behandlungen werden laut BMU (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit) aktuell weitestgehend von Personen ohne besondere Qualifikation angeboten, obwohl die damit verbundenen Gesundheitsrisiken für den Menschen erheblich sein können. Ziel der Verordnung ist Verbraucher vor der schädlichen Wirkung dieser Strahlungen besser zu schützen.
Trotz einiger grundsätzlicher Neuregelungen bleiben doch so manche Umsetzungen in der Praxis offen: so ist beispielsweise derzeit noch nicht bekannt, wo und wie die Fachkunde erlernt und geprüft werden soll. Weiterhin ist noch unklar an welche Behörden eine Meldung erfolgen muss und in wessen Zuständigkeit die Prüfung der Geräte fallen soll.
Das Thema NiSV wird die Branche noch einige Zeit beschäftigen und sicher wird auch eine — hoffentlich einfach umsetzbare — Lösung gefunden werden.
Für Kunden eines seriösen Insituts wie La Cosmetique hat die NiSV keine Auswirkungen, denn der fachgerechte Einsatz apparativer Technologien und der sachgerechte Umgang sind für mich selbstverständlich. Oft taucht jedoch die Frage auf, weshalb apparative Kosmetik preisintensiver sein muss — die Antwort liegt auf der Hand: zu jeder verwendeten Gerätetechnologie ist eine umfangreiche und kostenpflichtige Einschulung seitens des Herstellers erforderlich, weiterhin ist eine regelmäßige Wartung der Apparate sowie die hygienische Aufbereitung des Verbrauchmaterials notwendig, was zusätzliche Zeit erfordert.
Geräte werden weiterhin ein fester Bestandteil kosmetischer Anwendungen bleiben!
Aufgrund ihrer überzeugenden Behandlungsergebnisse, besonders in Kombination mit Präparaten aus der Wirkstoffkosmetik, hält Medical Beauty immer mehr Einzug in Kosmetikinstitute und Wellnesseinrichtungen.
Achten Sie auf geprüfte Geräte, gut ausgebildetes Fachpersonal und Sie werden über sofort sichtbare Ergebnisse nach einer Behandlung erstaunt sein!
Weiterführende Informationen anderer Quellen:
Verband Cosmetic Professional e. V.2 «Informationen des VCP zur NiSV»
IONTO «Wichtige Informationen zur Strahlenschutzverordnung NiSV»
Weitere und ähnliche Informationen: